ECS Eich Maschinenbau GmbH

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

 

§ 1 Allgemeines- Geltungsbereich

1. Die Geschäftsbedingungen der Firma ECS Eich GmbH gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

Abweichenden Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur durch ausdrückliche schriftliche Erklärung der Verkäuferin Vertragsbestandteil. Mündliche Vereinbarungen liegen stets den Bedingungen der Verkäuferin zu Grunde, soweit der Vertragspartner Kaufmann ist. Diese Verkaufsbedingungen der Firma ECS Eich GmbH gelten auch dann, wenn sie in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführt.

2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihre Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

3. Verbraucher im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne das diesen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.

4. Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

 

§ 2 Vertragsschluss

1. Mit Zugang der Auftragsbestätigung kommt der Liefervertrag zu den nachfolgend aufgeführten Bestimmungen zustande.

2. Dem Kunden zur Verfügung gestellten Angebotsunterlagen, Entwürfe, Kostenvoranschläge usw. sind urheberrechtlich geschützt und dürfen im Zusammenhang mit den Lieferverhandlungen bzw. den Liefervertrag benutzt werden. Insbesondere ist jede Vervielfältigung oder Weitergabe an Konkurrenzunternehmen der Verkäuferin untersagt. Der Verkäuferin steht das Recht zu, die von ihr versandten Unterlagen jederzeit vollständig zurück zu verlangen, wenn ein Liefervertrag nicht zustande kommt. Die in Angebotszeichnungen enthaltenen technischen Angaben (Zeichnungen, Abbildungen, Maß- und Gewichtstabellen etc.) enthalten grundsätzlich nur Näherungswerte. Sie dienen lediglich der Beschreibung des Produktes. Sie können nur dann als zugesicherte Eigenschaft angesehen werden, wenn sie im Angebot ausdrücklich als solche bezeichnet sind.

3. Die bestellte Ware wird grundsätzlich ohne gesonderte Schutzvorrichtung ausgeliefert. Dem Kunden verbleibt die Möglichkeit derartige Schutzvorrichtungen bei der Verkäuferin auf seine Kosten zu bestellen.

4. Die bestellte Ware wird nur dann in verpackten Zustand geliefert, wenn dies nach der Erfahrung der Verkäuferin erforderlich erscheint. Eine etwaige Verpackung wird dem Kunden zum Selbstkostenpreis verrechnet. Verpackungen werden aus Wirtschaftlichkeitsgründen nur in Ausnahmefällen nach Vereinbarung mit dem Kunden zurück genommen.

5. Der bestätigte Liefertermin ist unverbindlich. Er steht insbesondere unter dem Vorbehalt des Ausgleichs aller Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen an denselben Kunden. Soweit Lieferfristen vereinbart werden, beginnen diese erst zu laufen, sobald der Kunde die seinerseits zu beschaffenen technischen Unterlagen zur Verfügung gestellt, alle erforderlichen Formalitäten erfüllt und die vereinbarte Anzahlung (§2 Nr.5) geleistet hat. Von der Verkäuferin nicht zu vertretende Ereignisse oder Umstände (z.B. nichtvollständige oder rechtzeitige Selbstbelieferung, Feuer, gesetzliche und behördliche Beschränkungen und Lieferverpflichtungen, Betriebsstörungen, Aussperrung, Streik, Transport- und Lageschwierigkeiten etc.) führen zu einer Verlängerung der Lieferfrist um den Zeitraum, um den die Verkäuferin verhindert war. Bei Lieferverzug der Verkäuferin aufgrund einfacherer Fahrlässigkeit besteht kein Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung aufgrund Lieferverzugs sind im jeden Fall auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens beschränkt. Im Falle einfacherer Fahrlässigkeit der Verkäuferin sind Schadensersatzansprüche zudem auf höchstens 50% des eingetretenen Schadens begrenzt. Bei fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet die Verkäuferin nicht. Ist die Verkäuferin mehr als einen Monat in Lieferverzug, steht dem Kunden, soweit er Kaufmann ist, ein Rücktrittsrecht und Schadensersatzansprüche nur zu, wenn er der Verkäuferin die Rücktrittsabsichten/Schadensersatzverlangen schriftlich anzeigt und die Verkäuferin die Lieferung nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige nachholt.

 

§ 3 Vergütung

1. Die genannten oder anderweitig vereinbarten Preise verstehen sich –soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist- ab Lieferwerk einschließlich Verladung im Werk in bar, rein netto. Die angegebenen Preise sind die zur Zeit der Auftragsannahme gültigen Preise. Ändern sich nach Vertragsabschluss die Gestehungskosten für die Leistungen der Verkäuferin oder deren Nebenkosten insbesondere Frachten, Steuern usw. ist die Verkäuferin zu einer entsprechenden Preisanpassung berechtigt, soweit der Vertragspartner Kaufmann ist. Unabhängig von den bestätigten Einzelpreisen gilt ein Mindest- Auftragswert von

EUR 100,00 – als vereinbart.

2. Die Forderungen der Verkäuferin werden grundsätzlich in voller Höhe zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs fällig. Bei einem Auftragswert über EUR 12.000,00 ist die Rechnungssumme in Höhe von jeweils 30% bei Zugang der Auftragsbestätigung, 60% bei Lieferung, 10% nach Rechnungsstellung oder in Betriebnahme, spätestens jedoch 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Im Verkehr mit Vollkaufsleuten gerät der Kunde bei nicht Einhaltung der Zahlungsbedingungen ohne Mahnung in Verzug, wenn die Forderung der Verkäuferin nicht innerhalb von zehn Tagen nach dem jeweiligen Rechnungsdatum ausgeglichen ist. Der Kunde hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8%Punkte über den Basiszinssatz zu verzinsen. Die Verkäuferin behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

3. Soweit die Verkäuferin bereit ist, Wechsel oder Scheck anzunehmen, so erfolgt dies nur Zahlungshalber. Sämtliche Spesen gehen zu lasten des Kunden. Die Verkäuferin ist nicht verpflichtet, wechsel- oder scheckmäßige Recht wahrzunehmen. Die in der Wechselannahme liegende Stundung entfällt für sämtliche Wechsel desselben Kunden wenn auch nur ein Wechsel nicht fristgerecht eingelöst wird. Die Gesamtsumme wird in diesem Fall sofort fällig und einklagbar.

4. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine angeblichen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch die Verkäuferin anerkannt wurden.

Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn die angeblichen Gegenansprüche des Kunden rechtskräftig festgestellt sind oder durch die Verkäuferin anerkannt werden.

5. Bei Rücknahme bereits gelieferter Waren ist die Verkäuferin berechtigt, den Kunden pauschal bis zu 20% vom Warenwert als Abstand zu berechnen. Unbenommen bleibt der Verkäuferin das Recht, darüber hinaus bei eintretender Wertminderung einen entsprechend höheren Prozentsatz in Ansatz zu bringen.

 

§ 4 Gefahrübergang

1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmter Person oder Anstalt auf der Käufer über.

2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer in Verzug der Annahme ist.

 

§ 5 Versicherung

Von der Käuferin wird grundsätzlich keine Transportversicherung abgeschlossen. Auf ausdrücklichen Wunsch ist die Verkäuferin bereit eine Transportversicherung zu üblichen Bedingungen zur Rechnung des Kunden zu übermitteln. Soweit vom Kunden Pumpen, sonstige Maschinenteile oder Zubehör zum Zusammenbau eingeliefert werden, werden auch diese beim Weiterversand zu oben genannten Konditionen versichert.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

Alle Lieferungen der Verkäuferin erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Das Eigentum an der Ware geht erst dann auf den Kunden über wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus allen Warenlieferungen der Verkäuferin einschließlich der Nebenforderungen erfüllt hat und die Verkäuferin aus etwa gegebenen Sicherheiten nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Das gilt auch dann, wenn der Kunde den Kaufpreis für bestimmte von ihm bezeichnete Lieferungen bezahlt hat. Der Kunde ist berechtigt, die Waren in ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb – bis auf Widerruf- zu veräußern. Zur Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen ist er nicht verfugt. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Ansprüche aus dem Weiterkauf der ihm unter Eigentumsvorbehalt überlassenen Ware bis zu einer Höhe von 120% des Faktura-Endbetrages (inklusive Mehrwertsteuer) mit Vorrang vor der übrigen Forderung an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin nimmt die Abtretung an. Nach Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Verkäuferin behält sich jedoch vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Soweit zwischen der Verkäuferin und dem Kunden ein Kontokorrentverhältnis nach besteht erstreckt sich die Vorausabtretung auch auf den anerkannt Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Kunden auf den nach vorhandenen „kausalen“ Saldo. Zahlungen nimmt der Kunde als Beauftragte der Verkäuferin entgegen. Er hat solche Zahlungen getrennt für die Verkäuferin aufzubewahren. Die Be- und Verarbeitung durch den Kunden erfolgt stets im Auftrag der Verkäuferin, ohne dass hierdurch Verpflichtungen für die Verkäuferin entstehen. Soweit durch Verarbeitung oder Unbildung gelieferter Ware eine neue hergestellt wird, gilt die Verkäuferin als Herstellerin im Sinne des § 950 BGB. Soweit durch Verbindung oder durch Vermischung zwischen Vorbehaltsware und anderen beweglichen Sachen eine Eigentumsänderung gemäß §§ 947, 948 BGB eintritt, so werden etwaige Eigentumsrecht des Kunden bereits jetzt an die Verkäuferin abgetreten. Der Kunde hat die neue Sache für die Verkäuferin unentgeltlich zu verwahren soweit dem Kunden im Zusammenhang mit der Be- oder Verarbeitung der ausgelieferten Ware Bereicherungsansprüche nach § 951 BGB zustehen, so werden diese ebenfalls schon jetzt an die Verkäuferin abgetreten. Soweit der Wert der Verkäuferin gegebenen Sicherheiten (Forderungs- Abtretungen und Übereignung) den Gesamtbetrag ihrer Forderung um mehr als 20% übersteigt, ist die Verkäuferin auf Verlagen des Kunden zur Rückübertragung von Forderungen bzw. Einräumung von Miteigentum in entsprechender Höhe nach ihrer Wahl verpflichtet.

 

§  7 Gewährleistung

Bei berechtigter und fristgerechter Rüge eines Mangels steht der Verkäuferin zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu.

Schlägt die Nacherfüllung entgültig fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

Der Kunde muss der Verkäuferin den Mangel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht im dann kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang.

Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung der Verkäuferin als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbungen der Verkäuferin stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware da. Die Ware umfasst die Beschaffenheit, die sich aus der Auftragsbestätigung ergibt.

Grundlage der Berechnung für die Leistung der Anlage ist ein verwendets Material mit einem spezifischen Gewicht von mindestens 2,0 und einem Trockensubstanzgehalt von weniger als 0,8 %.

Sollte das Absetzverhalten des Wassers mit dem verwendeten Material nicht ausreichen um eine entsprechende Klärung herbeizuführen, ist der Verkäufer berechtigt Hilfsstoffe einzusetzen. Dies stellt kein Mangel der Anlage dar.

Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist die Verkäuferin lediglich verpflichtet, eine Mangelfreimontageanleitung zu liefern. Dies dann auch nur, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch die Verkäuferin nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

Der Kunde verliert sämtliche Gewährleistungsansprüche, wenn er an den gelieferten Gegenstand ohne vorherige Zustimmung der Verkäuferin Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt oder vornehmen lässt, ohne vorher der Verkäuferin schriftlich eine angemessene Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben zu haben.

 

§ 8 Rücktritt

Der Verkäuferin steht das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu, wenn sich aufgrund der in § 2 Nr.5 niedergelegten und von der Verkäuferin nicht zu vertretenden Umstände ergibt, dass die Herstellung der bestellten Ware innerhalb einer wirtschaftlich vertretbaren Frist nicht gewährleistet werden kann. Das gleiche Recht steht der Verkäuferin auch dann zu, wenn aufgrund strafrechtlicher Umstände (Auskünfte, Nichtzahlung des ersten Rechnungsbetrages § 3 Nr.2, geplatzter Wechsel usw.) Anlass zu der Annahme besteht, dass die Zahlungsforderungen der Verkäuferin gepfändet sind und der Kunde nicht innerhalb einer von der Verkäuferin gesetzten Frist eine angemessene Sicherheitsleistung erbringt. Der Verkäuferin steht weiterhin das Recht zum sofortigen Rücktritt zu, wenn der Kunde insolvent ist. Dies bereits ab Stellung des Insolvenzantrages.

 

§ 9 Haftungsbeschränkungen

Schadensersatzansprüche des Kunden aus jedem in Betracht kommenden Rechtsgrund bestehen nur dann, wenn der Verkäuferin oder ihrem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung.

Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Gefahrübergang/Ablieferung der Ware.

Die Verkäuferin haftet insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, Kosten durch Produktionsausfall oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

Eine weitergehende Haftung der Verkäuferin als in den vorstehenden Vorschriften vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Zumal die Haftung der Verkäuferin beschränkt ist, gilt es auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin.

Eine Haftung bei leichfahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten erfolgt nicht. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr nach Übergabe der Sache.

 

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmung des UN-Kaufrechts findet keine Anwendung. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag der Geschäftssitz der Verkäuferin. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Verkäuferin ist berechtigt, gegen den Kunden auch in dessen Sitz oder einer Niederlassung zu klagen.

 

§ 11 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung sollte durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg der unwirksamen möglichst nah kommt.

Sämtliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, jedenfalls aber der schriftlichen Bestätigung. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

 

Amtsgericht Wetzlar

HRB 4259

ID-NR.: DE16650006 6

 

Geschäftsführer

Matthias Eich

Tel. +492772/572-0

Fax: +492772/572 5 –25

 

ECS Eich Maschinenbau GmbH

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